Satzung

Vereinssatzung Schützengesellschaft Hofheim / Ried 1971 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Hofheim / Ried 1971 e.V. und hat seinen Sitz in 68623 Lampertheim / Hofheim.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des Hessischer Sportschützenverbandes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
  4. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
  5. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§2  Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 §3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antragsteller muss bei dem Aufnahmegesuch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis beifügen. Das Aufnahmegesuch ist von dem gesamten Vereinsvorstand zu genehmigen.
  3. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde gegenüber dem Vorstand zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an den Vorstand zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
  4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss von allen Sorgerechtsinhabern unterschrieben sein.
  5. Für neu aufgenommene Mitglieder besteht eine einjährige Probezeit, die nach Ablauf vom Vorstand verlängert, in eine unbefristete Mitgliedschaft oder Ablehnung der Mitgliedschaft geändert wird.

  §5    Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Jahresende, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.
  4. Den Ausschluss spricht der Vorstand durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Vorstandssitzung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Vorstand zugehen.
  6. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

  §6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet folgende Änderungen dem Vorstand zu melden:
  • Umzug, Adressänderungen
  • Änderung der Telefonnummer
  • Änderung der E-Mail Adresse
  • Änderung der Bankverbindung
  • Namensänderung

 §7 Mitgliedsbeitrag und Leistungen

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die aktuelle Gebührenordnung hängt im Schützenhaus aus.
  2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben.
  3. Es müssen von allen Mitgliedern Arbeitsstunden erbracht werden Die aktuelle Anzahl der Stunden hängt im Schützenhaus aus. Änderungen dieser Anzahl müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde ist eine Ersatzleistung zu entrichten.

 §8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  §9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

Anmerkung: Zu II.: Möglich ist auch die Festlegung von Bruchteilen oder Prozentzahlen der anwesenden Wahlberechtigten.

 § 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: Vorstand §11, Erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung §12
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG

  §11 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/Kassier. Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Schriftführer und dem Schießleiter.
  2. Der erweiterte Vorstand kann zu jeder Zeit durch den Vereinsvorstand durch weitere Beisitzer ergänzt werden. Hierzu reicht ein Vorstandsbeschluss.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sind der 1. Vorsitzender, der 2. Vorsitzender sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Vorstandes auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes beschränkt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  5. Dem Vorstand, welcher vom 1. Vorstand zu Sitzungen einzuberufen wird, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

  §12 Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Diese kann auch per E-Mail erfolgen.
  3. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
  • Bericht des 1. Vorstand
  • Bericht des Schatzmeisters/Kassiers unter Vorlage des Kassenbericht
  • Prüfungsbericht der Kassenprüfer
  • Bericht des Schießleiters
  • Entlastung des gesamten Vorstandes
  • (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahlen des Vorstandes und / oder der Kassenprüfer
  • (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Diskussion und Abstimmung der eingegangen Anträge
  • Verschiedenes

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Kreditendringliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und    Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu                      beschließen.

7. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Vorstand zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

9. Es dürfen nur Mitglieder des Vereins an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Nichtmitglieder oder Angehörige von Mitgliedern, dürfen nur durch Einladung des 1. Vorstandes an der Mitgliederversammlung  teilnehmen.

  § 13 Protokoll

  1. Über Sitzungen des Vorstandes, und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.§

  § 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz an die Gemeinde Hofheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  § 15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer sind jährlich versetzt zu wählen. Ein Kassenprüfer muss nach seiner Amtszeit mindestens ein Jahr aussetzen bis er wieder als Kassenprüfer gewählt werden darf.

  § 16 Sportabteilungen

  1.  Die aktiven Mitglieder können nach den einzelnen Waffenarten in Abteilungen zusammengefasst werden.
  2. Eine Abteilung muss mindestens aus 4 aktiven Mitgliedern bestehen, jedes Mitglied kann in mehreren Abteilungen tätig sein.
  3. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der Ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Der Abteilungsleiter untersteht dem Schießleiter / Ober Schießleiter. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

  § 17 Jugendabteilung

  1.  Alle Jugendliche bis 18 Jahre werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst und vom Jugendleiter betreut.

  § 18 Ehrungen

  1.  Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werde.
  2. Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie normale Mitglieder.

  § 19 Datenschutz

Schriftformerfordernis bei der Erhebung, Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

  1. Die Einwilligung zur Datenweitergabe (wenn nicht rechtlich anders vorgeschrieben) muss schriftlich erklärt werden (4a Abs. 1 Satz 3 BDSG) und den in § 126 BGB näher geregelten Voraussetzungen entsprechen. Diese Formulare liegen im Schützenhaus aus, und alle unterschriebenen Formulare werden zentral in einem Ordner beim geschäftsführenden Vorstand vertraulich aufbewahrt.
  2. Die Betroffenen müssen daher ihr Einverständnis nicht nur schriftlich festhalten, sondern auch eigenhändig unterzeichnen. Die Einbindung ist eine Schutzvorkehrung zugunsten der Betroffenen. Das Gesetz gibt sich mit der bloßen Erklärung nicht zufrieden. Die Betroffenen sollen vielmehr daran gehindert werden‚ sich unbedacht und vorschnell zu äußern. Die Schriftform ist hier wie sonst das Mittel dazu. Sie zwingt die Betroffenen gleichsam anzuhalten und sich die Folgen ihrer Erklärung zu überlegen. Die Schriftform bestätigt, so gesehen, einerseits die Zulässigkeit einer auf der Einwilligung der Betroffenen beruhenden Verwendung und sichert andererseits deren Chancen, sich erst einverstanden zu erklären, wenn sie die Konsequenzen der Verarbeitung ihrer Daten überblicken.
  3. Es geht also keineswegs nur darum, im Streitfall nachweisen zu können, dass die Betroffenen nichts gegen den Zugriff auf ihre Daten einzuwenden hatten. Das schriftliche Einverständnis erleichtert zwar durchaus die Position der verantwortlichen Stelle bei späteren Meinungsverschiedenheiten. Dem BDSG kommt es aber vor allem anderen auf ein Verfahren an, das den Interessen der Betroffenen und ihrer spezifischen Situation Rechnung trägt.
  4. 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG formuliert einen allgemeinen Grundsatz, der bei jeder Verwendung beachtet werden muss. Danach muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten kommuniziert werden, was mit den Daten geschehen soll.
  5. Besondere Geheimhaltungsvorschriften, wie etwa das Arzt- oder das Steuergeheimnis, befreien nicht von der Verpflichtung, die Schriftform einzuhalten. Solange die Verarbeitung nicht durch eine gesetzliche Vorschrift abgedeckt ist, bedarf es einer schriftlich erteilten Einwilligung der Betroffenen.
  6. Erklärungen, die den Anforderungen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG nicht genügen, sind nichtig (§ 125 BGB)
  7. Eine trotzdem vorgenommene Verarbeitung kann eine Schadenersatzpflicht ebenso auslösen (§§ 7, 8 BDSG) wie eine Geldbuße (43 BDSG) oder eine Strafe (§ 44 BDSG) nach sich ziehen.
  8. Wer immer personenbezogene Daten verwerten möchte, muss sich zuvor vergewissern, welche gesetzliche Vorschriften zu beachten sind, und damit auch und gerade, ob ein schriftliches Einverständnis der Betroffenen vorliegt. Noch so nachdrückliche Hinweise auf mündliche Abmachungen reichen daher nicht aus, um die Zulässigkeit der Verarbeitung zu begründen. Eine mündlich erklärte Einwilligung kann unter diesen Umständen den Betroffenen allenfalls in einem Schadenersatzprozess vorgehalten werden und damit ihren Ersatzanspruch infrage stellen.

Quelle: Simitis: Bundesdatenschutzgesetz. Ausführlich und verständlich dargestellt, 7., neubearbeitete Auflage, Nomos Verlaq: Baden-Baden, 2011. Kap. 5.2 Seite 375.

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 28.02.2020 in Hofheim /Ried beschlossen und tritt zum 01.07.2020 mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Darmstadt in Kraft.

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